Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, wie heysash mit dir zusammenarbeitet — vom ersten verbindlichen Angebot bis zur Abnahme oder Vertragsbeendigung. Sie schaffen den juristischen Rahmen rund um den konkreten Einzelvertrag und treten überall dort in Kraft, wo der Einzelvertrag schweigt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Sascha Rahn — heysash, c/o IP-Management #9804, Ludwig-Erhard-Straße 18, 20459 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „heysash“) und seinen Auftraggebern.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform (E-Mail genügt) oder durch widerspruchsfreie Auftragsausführung seitens des Auftraggebers.

(3) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht im Einzelvertrag schriftlich bestätigt werden.

(4) Verbindliche Angebote des Auftragnehmers haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Datum des Angebots, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Einzelvertrag beschriebenen Leistungen im Bereich moderner Web-Entwicklung — insbesondere Konzeption, Design, Implementierung, KI-Integration und laufende Betreuung von Websites, Web-Applikationen und individuellen SaaS-Anwendungen. Je nach Vereinbarung handelt es sich um:

Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem Einzelvertrag. In Zweifelsfällen gilt die Vereinbarung als Dienstvertrag, sofern kein konkreter Erfolg geschuldet ist.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und weisungsfrei in fachlicher Hinsicht. Ort, Zeit und Art und Weise der Leistungserbringung bestimmt der Auftragnehmer selbst, sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(3) Der Auftragnehmer trägt das unternehmerische Risiko und ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Er ist berechtigt, weitere Kunden zu bedienen und für Dritte tätig zu werden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierter Dritter zu bedienen (Subunternehmer). Eine Einwilligung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich. Der Auftragnehmer haftet für eingesetzte Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Zusatzleistungen und Change-Requests werden gesondert beauftragt und vergütet.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Materialien rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.

(3) Soweit für die Leistungserbringung Zugänge zu Drittsystemen erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese rechtzeitig zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere:

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Aktualität, Gültigkeit und ausreichenden Berechtigungs-Umfang der bereitgestellten Zugangsdaten. Der Auftragnehmer verwendet die Zugangsdaten ausschließlich für die vereinbarte Leistungserbringung, speichert sie sicher (etwa in einem Passwort-Manager mit Master-Verschlüsselung) und löscht sie nach Vertragsende auf Wunsch des Auftraggebers nachweislich. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, nach Vertragsende übergebene Zugangsdaten zu rotieren.

(4) Verzögerungen, die auf eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hieraus entstehende Mehraufwände sind dem Auftragnehmer nach den im Einzelvertrag vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(5) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für das Projekt. Erklärungen dieses Ansprechpartners wirken für und gegen den Auftraggeber.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Möglich sind:

(2) Bei Pauschalvergütung wird, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, in drei Raten gezahlt: 40 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Erreichen des im Einzelvertrag definierten Meilensteins, 20 % nach Abnahme.

(3) Bei Vergütung nach Aufwand ist der Auftragnehmer berechtigt, abgeschlossene Leistungen jederzeit nach Erbringung abzurechnen. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung in der Regel monatlich nachträglich; der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, eine Rechnung auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu stellen, sobald die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer Tätigkeitsaufzeichnung. Aufwandsposten werden mit Datum, Dauer und einer für den Rechnungsempfänger nachvollziehbaren Tätigkeitsbeschreibung als Bestandteil der Rechnung ausgewiesen.

(5) Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Hieraus resultierende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6 Abnahme (nur für Werkleistungen)

(1) Soweit der Einzelvertrag Werkleistungen zum Gegenstand hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vom Auftragnehmer erstellte Werk nach Bereitstellung und Übergabe innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und abzunehmen, sofern es im Wesentlichen vertragsgemäß ist.

(2) Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die hierfür maßgeblichen Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 1 konkret in Textform zu benennen.

(3) Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder eine Abnahme noch eine konkrete Mängelrüge in Textform, gilt das Werk als abgenommen (Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB).

(4) Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk vollständig oder in wesentlichen Teilen produktiv einsetzt (konkludente Abnahme), ohne zuvor konkrete Mängel geltend gemacht zu haben.

(5) Mit der Abnahme geht das Risiko zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über; gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist.

(6) Auf Dienstleistungen findet diese Abnahme-Klausel keine Anwendung.

§ 7 Gewährleistung und Leistungsstörungen

§ 7a Mängelrechte bei Werkleistungen

(1) Der Auftragnehmer leistet bei Werkleistungen Gewähr dafür, dass das geschuldete Werk bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

(2) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1 BGB). Die Wahl der Art der Nacherfüllung — Mängelbeseitigung am bestehenden Werk oder, in Ausnahmefällen, Herstellung eines neuen Werks — steht dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 635 Abs. 3 BGB).

(3) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie vom Auftragnehmer ernsthaft und endgültig verweigert, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte gemäß § 634 Nrn. 2 bis 4 BGB zu.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie bei Veränderungen, die durch unsachgemäße Behandlung, Modifikationen durch den Auftraggeber oder Dritte oder Einwirkungen Dritter (Drittsysteme, Drittsoftware) entstanden sind.

§ 7b Leistungsstörungen bei Dienstleistungen

(1) Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die Tätigkeit selbst, nicht einen bestimmten Erfolg. Die Mängelrechte des Werkvertragsrechts finden keine Anwendung.

(2) Erbringt der Auftragnehmer die geschuldete Tätigkeit nicht in der vereinbarten Qualität, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer erhält angemessene Zeit zur Nacherfüllung im Rahmen der laufenden Tätigkeit.

(3) Schadensersatzansprüche bei Leistungsstörungen bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach den Regelungen in § 8 (Haftung).

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Sie ist je Schadensfall auf die Höhe der vereinbarten Vergütung des betroffenen Einzelauftrags begrenzt, höchstens jedoch auf 15.000 Euro.

(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und sonstige Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aufgrund von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.

(6) Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (Backups) durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

§ 9 KI-basierte Funktionen

(1) Soweit das Werk oder die Dienstleistung den Einsatz von Modellen künstlicher Intelligenz umfasst — insbesondere Large Language Models, generative Bild- oder Audio-Modelle und Embedding-Modelle — weist der Auftragnehmer auf folgende technologische Eigenschaften hin:

(2) Der Auftragnehmer schuldet die technische Integration der KI-Modelle in die vereinbarte Anwendungs-Architektur sowie eine sachgerechte Prompt-Gestaltung nach dem aktuellen Stand der Technik. Er schuldet nicht die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit der KI-Ausgaben.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Inhalte vor produktivem Einsatz — insbesondere vor Veröffentlichung gegenüber Endkunden — auf sachliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.

(4) Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch KI-generierte Ausgaben verursacht werden, ist im Rahmen des § 8 (Haftung) beschränkt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Folgeschäden aus inhaltlich unrichtigen KI-Ausgaben, soweit diese trotz sachgerechter Integration und vereinbarter Prompt-Architektur entstehen.

§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

§ 10a Nutzungsrechte am gelieferten Werk

(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werken — insbesondere Quellcode, Designs, Konzeptionsdokumente und Texte — nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle Rechte am Werk beim Auftragnehmer (Eigentumsvorbehalt an Rechten).

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemein verwendbare Programmteile, Bibliotheken, Komponenten und Methoden, die im Rahmen des Vertrags entstanden sind und keine projektspezifischen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers enthalten, weiterhin frei zu nutzen und für andere Projekte einzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und das gelieferte Werk in Auszügen (Screenshots, Beschreibung, Live-Link) auf eigenen Marketing-Kanälen darzustellen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.

§ 10b Open-Source-Komponenten

(5) Das vom Auftragnehmer gelieferte Werk enthält in der Regel Open-Source-Komponenten Dritter (Bibliotheken, Frameworks, Software-Pakete). Diese Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbestimmungen der Urheber, insbesondere MIT-, Apache-2.0-, BSD-, ISC- und ähnlichen Lizenzen.

(6) Die in Absatz 5 genannten Lizenzbestimmungen gelten zusätzlich zu den hier vereinbarten Nutzungsrechten. Der Auftragnehmer ist nicht in der Lage, dem Auftraggeber Rechte einzuräumen, die über die jeweiligen Drittlizenzen hinausgehen.

(7) Eine Liste der wesentlichen verwendeten Open-Source-Komponenten mit Versions- und Lizenz-Angaben wird dem Auftraggeber auf Verlangen in maschinenlesbarer Form (z. B. SBOM, package.json) zur Verfügung gestellt.

(8) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf Drittkomponenten zurückzuführen sind, soweit er deren Verwendung nach dem Stand der Technik vornimmt und die Komponenten aus etablierten, gepflegten Quellen stammen. Sicherheitslücken in Drittkomponenten, die zum Zeitpunkt der Auslieferung öffentlich nicht bekannt waren (Zero-Days), liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.

§ 10c Boilerplate-basierte Software-Entwicklung

(9) Der Auftragnehmer betreibt eine eigene wiederverwendbare Software-Codebase unter dem Namen nextsaas.ai (nachfolgend „das Boilerplate“), die er als Basis für individuelle Kunden-Implementierungen einsetzt. Das Boilerplate enthält Architektur-Komponenten, Konfigurationen, Patterns und allgemein verwendbaren Code, die unabhängig vom konkreten Kundenprojekt entstehen und gepflegt werden.

(10) Soweit das im Rahmen dieses Vertrags gelieferte Werk Teile des Boilerplate enthält, gilt:

(11) Projektspezifische Anpassungen, Erweiterungen und Inhalte, die ausschließlich für den Auftraggeber erstellt wurden, fallen unter die allgemeinen Nutzungsrechts-Regelungen dieser AGB (siehe § 10a). An ihnen erhält der Auftraggeber die dort bezeichneten Rechte.

(12) Soweit der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen am Boilerplate vorschlägt oder selbst implementiert, die für die Weiterentwicklung des Boilerplate selbst interessant sind, räumt er dem Auftragnehmer ein einfaches Nutzungsrecht zur Übernahme dieser Vorschläge oder Implementierungen in das Boilerplate ein. Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und als vertraulich gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit sie nicht offenkundig sind.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige eingesetzte Subunternehmer in gleicher Weise zur Vertraulichkeit.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt fünf Jahre über das Vertragsende hinaus.

§ 12 Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einhalten.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Informationen zur Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsanbahnung und Vertragsabwicklung findest du in unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Vertragsdauer und Kündigung

§ 13a Werkleistungen

(1) Werkverträge enden mit der Abnahme des geschuldeten Werks und vollständiger Zahlung der Vergütung.

(2) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).

§ 13b Dienstleistungen

(3) Dienstverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(4) Beide Vertragsparteien können einen Dienstvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Frist vereinbart ist.

(5) Bereits erbrachte Leistungen werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet.

§ 13c Außerordentliche Kündigung

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 626, 648a BGB) bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei nachhaltigem Vertragsbruch, erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten oder Insolvenz einer Partei.

(7) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 14 Höhere Gewalt und Drittanbieter-Abhängigkeit

(1) Keine der Vertragsparteien haftet für die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt).

(2) Höhere Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streiks (auch in Drittunternehmen) und behördliche Anordnungen.

(3) Der Betrieb der vom Auftragnehmer gelieferten Software setzt in der Regel den Einsatz von Drittanbieter-Infrastruktur voraus, insbesondere:

(4) Die Verfügbarkeit, Servicequalität und Konditionen dieser Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Ausfälle, geänderte Preise oder veränderte Funktionsumfänge dieser Drittanbieter sind keine Mängel des vom Auftragnehmer gelieferten Werks. Länger andauernde Ausfälle wesentlicher Drittanbieter-Infrastruktur stehen höherer Gewalt gleich, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

(5) Soweit Drittanbieter eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, Service-Level-Agreements oder Datenverarbeitungs-Vereinbarungen voraussetzen, schließt der Auftraggeber diese unmittelbar mit dem jeweiligen Drittanbieter ab. Der Auftragnehmer unterstützt dabei nach Aufwand.

(6) Im Fall höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist — soweit gesetzlich zulässig — München. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Die Vertragsparteien sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da diese AGB nur gegenüber Unternehmern gelten (vgl. § 1 Absatz 2).

Stand: 15.05.2026